Am 18.05.2016 stand planmäßig die Wahl des Kulturbürgermeisters auf der Tagesordnung des Leipziger Stadtrates.  Nach der Verkündung des Wahlergebnisses fällt dem Oberbürgermeister ein, dass man jetzt prüfen müsse, ob eine Stadträtin sich selbst zur Beigeordneten mitwählen darf oder nicht. (https://twitter.com/StadtLeipzig/status/732978201476108289)
 
Dazu ist zu sagen:
1. Der Oberbürgermeister wurde schriftlich im Vorfeld auf den Befangenheitstatbestand hingewiesen.
2. Herr Stadtrat Bonew hat an seiner Wahl zum Finanzbürgermeister nicht teilgenommen mit Verweis auf §20 SächsGemO
3. Herr Stadtrat Fabian hat an seiner ersten Wahl zum Sozialbürgermeister nicht teilgenommen mit Verweis auf §20 SächsGemO
4. Der Beschluss des Stadtrates ist offensichtlich rechtswidrig.
 
Das peinliche Kasperletheater, welchem wir jetzt beiwohnen dürfen, geht allein auf die Kappe von Burkhard Jung.
 
Sächsische Gemeindeordnung:
§ 20
Ausschluss wegen Befangenheit
 
(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, (…) wenn die Entscheidung ihm selbst (…) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann
 (5) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 oder 4 verletzt worden sind
Update 19.05.2016, 15:45 Uhr:
Oberbürgermeister Jung  teilte soeben mit, dass er dem Ratsbeschluss zur Wahl des Kulturbürgermeisters widerspricht, da ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt. Gemäß § 20 Abs. 1 SächsGemO darf derjenige
nicht an der Wahl teilnehmen, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist ein erneuter Beschluss spätestens vier Wochen nach der
ersten Sitzung zu fassen. Als neuer Termin für die Wahl des Amtes ist deshalb der 9. Juni geplantAlle Stadträte wurden zu Beginn der Wahlperiode durch den Oberbürgermeister verpflichtet „Verfassung und die Gesetze zu achten“, dazu gehört auch der §20 der Sächsischen Gemeindeordnung.
Das Kultur Geld kostet ist bekannt. Neu ist, dass eine neue Kulturbürgermeisterin schon vor dem eigentlichen Amtsantritt Mehrausgaben zu verantworten hat. Die nun gesetzlich vorgeschriebene Sondersitzung des Stadtrates kostet allein 7000 Euro an Sitzungsgeldern.